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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Uruguay

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 9. März 2010

(BGBl. 2011 II S. 955)

Art. 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 in diesem anderen Staat besteuert werden. In diesem Fall darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Leistungen nicht überschreiten.

(3) Wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Art. 18 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Östlich des Uruguay sowie die in der Republik Östlich des Uruguay gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens zehn vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die uruguayische Steuer angerechnet, die nach uruguayischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

bb) Zinsen,

cc) Lizenzgebühren,

dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können,

ee) Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können,

ff) Einkünfte, die nach Artikel 15 in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können,

gg) Einkünfte, die nach Artikel 16 besteuert werden können.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Östlich des Uruguay ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

f) Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Steueranrechnung wird davon ausgegangen, dass die uruguayische Steuer beträgt

aa) bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a 5 vom Hundert, sofern die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Doppelbesteuerung mit Hilfe der Anrechnungsmethode vermeidet,

bb) bei Zinsen 10 vom Hundert,

cc) bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert.

Diese Bestimmung ist auf Beträge, die nach dem 31. Dezember 2014 entstehen oder gezahlt werden, nicht anzuwenden.

(2) Bei einer in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) folgende Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, sind von der Bemessungsgrundlage für die uruguayische Steuer ausgenommen:

aa) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände;

bb) Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 3;

cc) Dividenden im Sinne von Artikel 10, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar einer uruguayischen Gesellschaft gehört, an eine in der Republik Östlich des Uruguay ansässige Gesellschaft gezahlt werden;

dd) Vergütungen im Sinne von Artikel 14 und 18.

Die Republik Östlich des Uruguay behält sich aber das Recht vor, bei der Festsetzung der Steuer die so ausgenommenen Einkünfte zu berücksichtigen.

Die zuvor genannten Bestimmungen finden auch auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte Anwendung, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten aus der Bemessungsgrundlage für die uruguayische Steuer ausgenommen werden sollen oder müssten.

b) Sofern die zuvor genannten Bestimmungen keine Anwendung finden, wird von der Einkommensteuer, die nach den uruguayischen Gesetzen in der Republik Östlich des Uruguay auf Einkommen aus der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, die Steuer abgezogen, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist. Ebenso wird von der Vermögensteuer, die nach den uruguayischen Gesetzen in der Republik Östlich des Uruguay auf in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Vermögen jeder Art erhoben wird, die Vermögensteuer abgezogen, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist. Der Abzugsbetrag darf jedoch nicht den Teil der uruguayischen Steuer, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte vor dem Abzug entfällt, überschreiten.