Singapur
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 28. Juni 2004
(BGBl. 2006 II S. 931)
FNA –
Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.
(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Ersatzdienstes entstanden sind (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 18 gilt Folgendes:
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 oder 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von dem oder für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.
Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Singapur sowie die in Singapur gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die singapurische Steuer angerechnet, die nach singapurischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Singapur besteuert werden können;
ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in Singapur besteuert werden können;
ff) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen im Sinne des Artikels 16;
gg) Einkünfte im Sinne des Artikels 17.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Singapur ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn
aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder
bb) [2] die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen singapurischen Behörde auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
f) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gilt Folgendes: Wird der Satz der singapurischen Steuer auf Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen, aufgrund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Singapur auf unter 8 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen ermäßigt, so wird so verfahren, als habe die singapurische Steuer 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen betragen.
g) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gilt Folgendes: Wird der Satz der singapurischen Steuer auf Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen, aufgrund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Singapur auf unter 8 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühren ermäßigt, so wird so verfahren, als habe die singapurische Steuer 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren betragen.
h) Die Bestimmungen der Buchstaben f und g sind nicht mehr anzuwenden auf Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 2005 in Singapur entstehen oder zufließen.
(2) Bei einer in Singapur ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Singapur – unter Beachtung seiner Vorschriften über die Anrechnung außerhalb Singapurs zu zahlender Steuern auf die singapurische Steuer – die in Deutschland gezahlte Steuer unmittelbar oder im Abzugsweg auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person zu erhebende singapurische Steuer an. Bei Einkünften aus Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (mit Ausnahme von Personengesellschaften) an eine in Singapur ansässige Person zahlt, bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Aktienkapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, wird bei der Anrechnung die deutsche Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für den Teil ihrer Gewinne entrichtet hat, aus dem die Dividenden gezahlt wurden.
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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nr. (4):
(4) Zu Art. 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:
In den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens macht die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Recht auf Notifikation keinen Gebrauch.