Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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79102 Freiburg
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Island

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 18. März 1971

(BGBl. 1973 II S. 358)

Art. 18 Öffentlicher Dienst

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden. Wird die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, so können die Vergütungen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie der Isländischen Zentralbank und der Isländischen Post- und Telegrafenverwaltung gezahlt werden.

Art. 19 Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem Vertragstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person als Entschädigung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 [2] Befreiungs- und Anrechnungsmethode

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Islands sowie die in Island gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Island besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise aus genommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Island ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die isländische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

bb) Vergütungen im Sinne des Artikels 16.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(2) Bei einer in Island ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der isländischen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Island behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

b) Auf die isländische Steuer vom Einkommen wird die deutsche Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa) Dividenden,

bb) Vergütungen im Sinne des Artikels 16.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten isländischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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[1] Abgefaßt in deutscher und isländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. auch die Ausführungen im Protokoll:

Anläßlich der Unterzeichnung des heute geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Island und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das nachstehende Protokoll unterschrieben, das Bestandteil des Abkommens ist:

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

a) aus einer der folgenden innerhalb Islands ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Island ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Islands ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b.