Brasilien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1] [2]
Vom 27. Juni 1975
(BGBl. II S. 2246)
Art. 18 Öffentliche Zahlungen.
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16 und 19 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
Art. 19 Ruhegehälter und Renten.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 1 und 3 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einen Betrag von 12 000 DM oder dessen Gegenwert im Kalenderjahr nicht übersteigen, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Der die oben genannte Grenze übersteigende Betrag des Ruhegehalts kann ebenfalls in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn das Ruhegehalt aus diesem Staat bezogen wird.
(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind in Brasilien von der Steuer befreit.
(3) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die nach Eintritt in den Ruhestand für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich für erlittene Nachteile im Zusammenhang mit früherer unselbständiger Arbeit gezahlt werden;
b) bedeutet der Ausdruck „Rente“ einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Entgelt für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und volle Gegenleistungen (mit Ausnahme erbrachter Dienstleistungen) vorsieht.
Art. 24 [3] Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:
a) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer in Brasilien gelegenen Betriebstätte darstellt, und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens,
b) Unternehmensgewinne und Gewinne, die unter Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 fallen,
c) Dividenden, die unter Artikel 10 fallen und die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört,
d) Vergütungen, die unter Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 1 und 3 fallen,
e) Gewinne, die unter Artikel 10 Absatz 6 fallen.
Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in Brasilien gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.
(2) Soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, wird auf die von den aus Brasilien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die brasilianische Steuer angerechnet, die nach brasilianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die brasilianische Steuer beträgt
a) bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 25 vom Hundert der Dividenden, wenn diese an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der brasilianischen Gesellschaft gehören, und 20 vom Hundert in allen anderen Fällen,
b) bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 20 vom Hundert der Zinsen,
c) bei den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Lizenzgebühren 25 vom Hundert der Lizenzgebühren, wenn diese an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, der mindestens 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals einer brasilianischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, vorausgesetzt, daß sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft nicht abzugsfähig sind, und 20 vom Hundert in allen anderen Fällen.
(4) Bezieht eine in Brasilien ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Brasilien auf die von den Einkünften dieser Person zu erhebende Steuer einen Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
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[1] Abgefaßt in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.
[2] Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 (vgl. Bekanntmachung vom 6. 5. 2005 (BGBl. II S. 599). Zur letztmaligen Anwendung siehe Fußnote 1 zu Art. 31.
[3] Vgl. Protokoll Nrn. 8 und 9:
(8) Zu Art. 24:
Für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne gilt unter Ausschluß des Artikels 24 Absätze 1 und 3 nur Absatz 2 dieses Artikels, es sei denn, daß die in der Bun-desrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom Hundert der Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb Brasiliens ausgeübten Tätigkeiten stammen:
aus der Herstellung, dem Verkauf oder der Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren an Kunden außerhalb Brasiliens verkauft oder vermietet werden), aus technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Brasilien stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Brasiliens oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden, die eine in Brasilien ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.
(9)
Der in Artikel 10 Absätze 2 und 6 vorgesehene begrenzte Steuersatz gilt nicht für Einkünfte, auf die gemäß Nummer 8 des Protokolls nur Artikel 24 Absatz 2 Anwendung findet.