Jamaika
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 8. Oktober 1974
(BGBl. 1976 II S. 1195)
Art. 18 Öffentliche Kassen.
(1) Vergütungen einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, diesen Ländern oder Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist.
Art. 19 Ruhegehälter.
(1) Ruhegehälter (außer den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ruhegehältern) und Renten, die an eine in einem Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
Art. 23 [2] Befreiung von der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Jamaikas sowie die in Jamaika gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Jamaika besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Jamaika ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Jamaikas zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die jamaikanische Steuer angerechnet, die nach jamaikanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b gilt;
bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;
cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;
dd) Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;
ee) Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;
ff) Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
c) Ist in den Fällen aa, bb und cc des Buchstabens b die jamaikanische Steuer von Dividenden, Zinsen oder den Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach jamaikanischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Jamaika getroffen worden sind, ganz ausgesetzt oder auf einen Satz ermäßigt worden, der unter den in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Betrag angerechnet, der dem in den entsprechenden Artikeln vorgesehenen Steuersatz entspricht. Der nach dem vorhergehenden Satz anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der jamaikanischen Steuer nicht übersteigen, der ohne diese Ermäßigung zu zahlen gewesen wäre.
(2) Unter Beachtung der jamaikanischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung von außerhalb des jamaikanischen Hoheitsgebietes gezahlten Steuern auf die jamaikanische Steuer (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) gilt folgendes:
a) Die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugswege von den Gewinnen oder Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist (bei Dividenden aber mit Ausnahme der Steuer, die von den Gewinnen zu zahlen ist, aus denen die Dividende gezahlt wird), wird auf alle jamaikanischen Steuern angerechnet, die unter Zugrundelegung derselben Gewinne oder Einkünfte, auf Grund deren die deutsche Steuer berechnet wird, ermittelt werden.
b) Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Jamaika ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so ist bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer, die nach Buchstabe a angerechnet werden kann) die deutsche Steuer zu berücksichtigen, die von der erstgenannten Gesellschaft auf die Gewinne zu zahlen ist, aus denen die Dividende gezahlt wird.
c) Für die Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „deutsche Steuer“ nicht die nicht nach dem Gewinn berechnete Gewerbesteuer und die Vermögensteuer.
d) Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne und Vergütungen für einen in einem Vertragstaat ausgeübten (auch freien) Beruf als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Staates.
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[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nr. (2):
(2) Zu Art. 23:
a) Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Buchstabe b des genannten Absatzes entsprechend für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft; oder für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
aa) aus einer der folgenden innerhalb Jamaikas ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder
bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Jamaika ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Jamaikas ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
b) Zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens handelt es sich bei den in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Sondermaßnahmen um die folgenden:
Section 28 B des Income Tax Law, 1954 (inzwischen aufgehoben mit Ausnahme des in Section 19 (4) des Hotels (Incentives) Act, 1968, enthaltenen Vorbehalts);
Section 10 (4) des Motion Picture Industry (Encouragement) Law, in der jeweils gültigen Fassung;
Section 8 (5) des Pioneer Industries (Encouragement) Law, in der jeweils gültigen Fassung;
Section 6 (3) des Saint Andrew Mines (Encouragement) Law;
Section 8 (5) des Textile Industry (Encouragement) Law, in der jeweils gültigen Fassung;
Part II und Part VI des Industrial Incentives Law, 1956, in der jeweils gültigen Fassung;
Section 10 des Export Industry Encouragement Law, 1956, in der jeweils gültigen Fassung;
Section 11 des Export Industry Encouragement Law, 1956, in der Fassung des Export Industry Encouragement (Amendment) Act, 1968;
Section 10 (1) (a) des Petroleum Refining Industry (Encouragement) Law, 1961;
Sections 9 und 10 des Hotels (Incentives) Act, 1968;
Sections 7 und 8 des Resort Cottages (Incentives) Act, 1971;
Sections 7 und 8 des Agricultural Incentives Act, 1972.