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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Neuseeland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern [1]

Vom 20. Oktober 1978

(BGBl. 1980 II S. 1223)

Art. 18 [2] Ruhegehälter.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus der Sozialversicherung und ähnliche Vergütungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eines ihrer staatlichen Organe zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eines ihrer staatlichen Organe als Ausgleich für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Art. 19 [3] Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 23 [4] Beseitigung der Doppelbesteuerung.

(1) Im Rahmen der jeweils geltenden neuseeländischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der außerhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte gezahlt wurde, welche eine in Neuseeland ansässige Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogen hat (bei Dividenden jedoch nicht die Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt worden sind), auf die von diesen Einkünften zu erhebende neuseeländische Steuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Neuseeland sowie die in Neuseeland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Neuseeland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Einkünfte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Einkünfte an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Neuseeland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Neuseeland zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftssteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die neuseeländische Steuer angerechnet, die nach neuseeländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4;

cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

dd) Einkünfte, die unter die Artikel 16 und 17 fallen;

ee) Einkünfte, die nach Artikel 21 Absatz 1 in Neuseeland besteuert werden können.

In diesem Fall ist die neuseeländische Steuer, die nach dem Recht Neuseelands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, anzurechnen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels stammen Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats, wenn sie in diesem anderen Staat gemäß diesem Abkommen besteuert worden sind.

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] [3] Vgl. auch Protokoll Nr. (7):

(7) Zu den Artikeln 6 bis 23:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Abkommen

a) nicht die Geltung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne aus Versicherungsgeschäften berührt,

b) einen Vertragsstaat nicht daran hindert, die nachstehenden Einkünfte und Vermögenswerte zu besteuern:

Einkünfte, die aus einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Nachlaß oder Trust oder über einen solchen Nachlaß oder Trust bezogen werden, und Vermögenswerte, die über einen solchen Nachlaß oder Trust gehalten werden und die nach dem Recht des erstgenannten Staates zu den Einkünften oder Vermögenswerten einer in diesem Staat ansässigen Person gehören,

c) einen Vertragsstaat nicht daran hindert, seine Rechtsvorschriften über Steuerumgehung auf die in einem dritten Staat zugeflossenen oder bezogenen Einkünfte anzuwenden, auch wenn die Einkünfte oder die ihnen zugrundeliegenden Vermögenswerte oder Tätigkeiten über eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleitet oder von ihr gehalten werden.

Wird das in einem der beiden Staaten am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende maßgebende Recht geändert (abgesehen von unbedeutenden Änderungen, die den allgemeinen Charakter dieses Rechts nicht berühren), so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um die gegebenenfalls erforderliche Änderung dieser Nummer zu vereinbaren.

[4] Vgl. auch Protokoll Nr. (6) und (7):

(6) Zu Art. 23:

Absatz 2 hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht, die Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer herzustellen, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Neuseelands ausschüttet.

(7) Zu den Artikeln 6 bis 23:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Abkommen

a) nicht die Geltung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne aus Versicherungsgeschäften berührt,

b) einen Vertragsstaat nicht daran hindert, die nachstehenden Einkünfte und Vermögenswerte zu besteuern:

Einkünfte, die aus einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Nachlaß oder Trust oder über einen solchen Nachlaß oder Trust bezogen werden, und Vermögenswerte, die über einen solchen Nachlaß oder Trust gehalten werden und die nach dem Recht des erstgenannten Staates zu den Einkünften oder Vermögenswerten einer in diesem Staat ansässigen Person gehören,

c) einen Vertragsstaat nicht daran hindert, seine Rechtsvorschriften über Steuerumgehung auf die in einem dritten Staat zugeflossenen oder bezogenen Einkünfte anzuwenden, auch wenn die Einkünfte oder die ihnen zugrundeliegenden Vermögenswerte oder Tätigkeiten über eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleitet oder von ihr gehalten werden.

Wird das in einem der beiden Staaten am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende maßgebende Recht geändert (abgesehen von unbedeutenden Änderungen, die den allgemeinen Charakter dieses Rechts nicht berühren), so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um die gegebenenfalls erforderliche Änderung dieser Nummer zu vereinbaren.