Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@rentnerbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Bangladesch

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [1]

Vom 29. Mai 1990

(BGBl. 1991 II S. 1411)

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 1 und 3 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig, Staatsangehöriger dieses Staates und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft oder einer anderen staatlichen Einrichtung an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 22 [2] Beseitigung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Bangladesch ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Bangladesch besteuert werden können, gleichgültig, ob sie dort tatsächlich besteuert werden oder nicht. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Bangladesch ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Bangladesch zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die bangladeschische Steuer angerechnet, die nach bangladeschischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Gewinne, auf die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet;

bb) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

cc) Zinsen;

dd) Lizenzgebühren;

ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

gg) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung findet. Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Artikel 7 erwähnten und in Bangladesch gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in Bangladesch gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört, es sei denn, auf die Gewinne der Betriebsstätte ist aufgrund des Buchstabens d der Buchstabe a nicht anzuwenden.

c) Für die Zwecke des Buchstabens b gilt die auf die deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer anzurechnende bangladeschische Steuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren als mit mindestens 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung erhoben.

d) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf die Gewinne aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, sowie auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

aa) aus einer der folgenden in Bangladesch ausgeübten Tätigkeiten:

Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Bangladesch ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einnahmen wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Bangladesch ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die bangladeschische Steuer, die nach dem Recht Bangladeschs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in Bangladesch ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der bangladeschischen Steuer die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, gleichgültig, ob sie dort tatsächlich besteuert werden oder nicht. Bangladesch behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in Bangladesch ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der bangladeschischen Gesellschaft gehört.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende bangladeschische Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des bangladeschischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Gewinne, auf die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung findet;

bb) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

cc) Zinsen;

dd) Lizenzgebühren;

ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

gg) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung findet. Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört.

________________________________________

[1] Abgefaßt in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 3.

3. Zu Art. 22:

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Bangladeschs zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus. Falls Bangladesch sein Recht ändert, um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, gelten in seinem Fall in bezug auf Absatz 2 ähnliche geeignete Bestimmungen.