Auslandsrentner und die unterschiedlichen Grenzbeträge
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Für viele Rentner, die im Ausland leben und aus Deutschland Renten beziehen ist die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag die Rettung aus dem „Steuerschlamassel“ mit dem FA Neubrandenburg. Nach §1 Abs. 3 EStG können „nur beschränkt Steuerpflichtige“ auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Die Hauptfolge ist, dass bei der Steuerberechnung anders als bei beschränkt Steuerpflichtigen, ein Steuerfreibetrag von derzeit 8.004,00 € gewährt wird, so dass in den allermeisten Fällen keine Steuer mehr zu bezahlen ist. Eine der Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit dieses Antrages erfüllt werden muss, ist dass der Steuerpflichtige neben den „deutschen“ Einkünften höchstens sogenannte „nicht der deutschen Steuer“ unterliegende Einkünfte i.H.v. derzeit 8.004,00 € im Jahr haben darf. Hierzu zählen alle Einkünfte, die eben nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. Allerdings wird der Grenzbetrag von 8.004,00 € für die meisten Wohnsitzländer der Steuerpflichtigen angepasst. So dürfen die ausländischen Einkünfte bei einem Wohnsitz bspw. auf den Philipinnen nur 2.001,00 € betragen.
Im Ergebnis muss jeder Einzelfall, ja sogar für jedes Jahr eine gesonderte Berechnung vorgenommen werden, ob der Antrag möglich ist oder nicht. Wir hatten auch Fälle in denen der Antrag nachteiliger gewesen wäre, so dass der Antrag nicht voreilig und vorherige Beratung gestellt werden sollte.
Wenden Sie sich an uns mit unserem Soforthilfeangebot und wir teilen Ihnen umgehend mit, ob wir Ihnen helfen können.
Categories: Auslandsrentner